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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.04.2009 - I-5 U 142/08   

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OLG Düsseldorf, 23.04.2009 - I-5 U 142/08 (https://dejure.org/2009,21221)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.04.2009 - I-5 U 142/08 (https://dejure.org/2009,21221)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. April 2009 - I-5 U 142/08 (https://dejure.org/2009,21221)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Fertigstellungsanzeige; Anforderungen an die Abnahme eines Bauvorhabens bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme

  • rechtsportal.de

    VOB/B § 12 Nr. 5
    Fälligkeit der Vergütung für erbrachte Werkleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entbehrlichkeit der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werklohnanspruch: Wann ist eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung entbehrlich? (IBR 2010, 670)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1377
  • BauR 2011, 118
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.11.1992 - X ZR 83/90

    Stillschweigende Werkabnahme einer speziellen EDV-Sysstemlösung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.04.2009 - 5 U 142/08
    Denn haben die Parteien die vereinbarte förmliche Abnahme schlicht "vergessen", so kann hierin ein beiderseitiger stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit liegen, was wiederum zur Folge hat, dass eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges/konkludentes Verhalten des Auftraggebers in Betracht kommt, wobei jedoch für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf eine vereinbarte förmliche Abnahme Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1992, X ZR 83/90, NJW 1993, 1063, 1063; Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B, 2. Aufl. 2008, Vorbemerkung zu § 13 Rz. 59 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 373/82

    Rechte des Erwerbers einer Eigentumswohnung bei am Sondereigentum auftretenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.04.2009 - 5 U 142/08
    Auf die fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 (ebenso wie nach Abs. 2) VOB/B kann jedoch dann nicht zurückgegriffen werden, wenn die Partein - wie hier - ausdrücklich eine förmliche Abnahme vereinbart haben (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1983, VII ZR 373/82, BauR 1984, 166, 167 = NJW 1984, 725; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 4. Teil Rz. 59; Werner-Pastor, a.a.O. Rz. 1387).
  • OLG Karlsruhe, 23.09.2003 - 17 U 234/02

    VOB-Vertrag: Stillschweigender Verzicht auf förmliche Abnahme; Verlängerung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.04.2009 - 5 U 142/08
    Ein solcher einverständlicher Verzicht auf die förmliche Abnahme mit anschließender konkludenten Abnahmeerklärung ist z.B. angenommen worden, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern und der Auftraggeber dann mehrere Monate nach Erhalt der Schlussrechnung seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2003, 17 U 234/02, NZBau 2004, 331, 332).
  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 24 U 14/18

    Zahlung von Restwerklohn

    Indes folgt der Senat der Ansicht, wonach die vertragliche Vereinbarung einer förmlichen Abnahme eine Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 VOB/B (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 373/82 - NJW 1984, 725; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 - 4 U 7/10 - NJW-RR 2012, 655; OLG Hamm, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 26 U 49/04 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2009 - I-5 U 142/08 - zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Februar 2012 - 1 U 20/11 - zitiert nach juris; Bröker, in: Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage 2013, § 12 Abs. 5 [Fiktive Abnahme] Rn. 5; Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 4.
  • OLG Brandenburg, 15.03.2018 - 12 U 82/17

    Werkvertrag: Entbehrlichkeit einer Abnahme zur Herbeiführung der Fälligkeit der

    Insoweit liegt der Fall anders als in den Fällen, die den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Kammergerichts vom 04.04.2006 (7 O 247/05) und des OLG Düsseldorf vom 23.04.2009 (5 U 142/08) zugrunde lagen.
  • OLG Naumburg, 16.12.2019 - 12 U 114/19

    Bauvertrag über Erd-Rohbauarbeiten: Vergütungspflicht bei Nachtrag über bereits

    Diese Ansicht wird überwiegend abgelehnt mit der Begründung, dass die vertragliche Vereinbarung einer förmlichen Abnahme eine Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 VOB B) und eine konkludente Abnahme ausschließe (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Februar 2012 - 1 U 20/11 -, Rn. 4; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 - 4 U 7/10 -, Rn. 45; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2009 - I-5 U 142/08 -, Rn. 28; KG Berlin, Urteil vom 04. April 2006 - 7 U 247/05 -, Rn. 8, alle juris; Kniffka, in: Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn. 31. Damit aber fehlt es ("Wird keine Abnahme verlangt") an den Voraussetzungen der fiktiven Abnahme, so dass eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B 2009 ausscheidet (vgl. Bröker, in: Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage 2013, § 12 Abs. 5 [Fiktive Abnahme] Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 19.08.2019 - 21 U 11/19

    Abrechnung von Rohbauarbeiten für Wohngebäude - Bauhandwerkersicherungshypothek

    Ebenso liegt es, wo nach der Sachlage und dem beiderseitigen Parteiverhalten von einem gleichsam "vergessenen" Erfordernis der vereinbarten, förmlichen Abnahme auszugehen ist (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2011, 118; KG NZBau 2006, 436).
  • LG Münster, 30.12.2011 - 4 O 663/09

    Anspruch auf Herausgabe des Bürgscheins bzgl. einer Gewährleistungsbürgschaft auf

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BB 1977, 869, zit. nach juris Rn. 18) ist dies z. B. dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die vereinbarte förmliche Abnahme zu verlangen, und auch der Auftragnehmer keinen Wunsch nach förmlicher Abnahme äußert, zumindest wenn dies über einen längeren Zeitraum (im Streitfall über 5 Monate hinweg) nicht passiert, und zwar unabhängig davon, ob den Parteien dabei die Vereinbarung über die förmliche Abnahme bewusst war (vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 2011, 118, 120).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 01.10.2009 - 5 U 142/08   

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https://dejure.org/2009,16655
OLG Brandenburg, 01.10.2009 - 5 U 142/08 (https://dejure.org/2009,16655)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.10.2009 - 5 U 142/08 (https://dejure.org/2009,16655)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2009 - 5 U 142/08 (https://dejure.org/2009,16655)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 03.03.1998 - 3 U 563/97

    Anspruch auf Beseitigung einer im Bereich eines Grunddienstbarkeitsweges

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.10.2009 - 5 U 142/08
    Die Feuerwehrzufahrt lässt den Vorteil des durch die Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück der Kläger gesicherten Weges für das Parkplatzgrundstück jedoch nicht entfallen, da jeder irgend brauchbare Weg, der zu einem Grundstück führt, für dessen Zweck vorteilhaft ist, auch wenn daneben noch andere Wege bestehen (OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 512) .
  • BGH, 05.10.1979 - V ZR 178/78

    Voraussetzungen für die Löschung einer Eintragung im Grundbuch - Vorliegen einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.10.2009 - 5 U 142/08
    Zwar erlischt eine Grunddienstbarkeit nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück objektiv und endgültig weggefallen ist (BGH WM 1967, 582, 584; NJW 1980, 179).
  • BGH, 17.03.1967 - V ZR 67/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.10.2009 - 5 U 142/08
    Zwar erlischt eine Grunddienstbarkeit nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück objektiv und endgültig weggefallen ist (BGH WM 1967, 582, 584; NJW 1980, 179).
  • StGH Hessen, 12.03.2002 - P.St. 1438

    Unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung der Eigentumsgarantie, des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.10.2009 - 5 U 142/08
    Dies muss um so mehr gelten, als - insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der der vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seinem Beschluss vom 12. März 2002 (P.St. 1438) zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 1999 (1 U 72/98) zugrunde lag - die Belastung mit den Grunddienstbarkeiten im Vertrag vorgesehen war und die Kläger die Möglichkeit hatten, sich vor nicht von ihnen zu übernehmenden Belastungen durch rechtzeitige Eintragung der ihnen bewilligten Auflassungsvormerkungen zu schützen.
  • VG Trier, 11.12.2019 - 5 K 1746/19

    Grunddienstbarkeit auf Verkehrsflächen in Bitburg-Stahl bleibt

    Auch hat sie keinerlei Anstrengungen unternommen, zu ihren Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eintragen bzw. sich eine solche bewilligen zu lassen (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Urteil vom 1. Oktober 2009 - 5 U 142/08 beck-online).
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   SG Augsburg, 11.01.2010 - S 5 U 142/08   

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SG Augsburg, Entscheidung vom 11.01.2010 - S 5 U 142/08 (https://dejure.org/2010,56616)
SG Augsburg, Entscheidung vom 11. Januar 2010 - S 5 U 142/08 (https://dejure.org/2010,56616)
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